Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung dieser AGB
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen der Gelford GmbH Gebäudereinigung & Dienstleistungen („Auftragnehmerin“) und Ihren Vertragspartnern („Auftraggeber“), soweit diese die Erbringung von
(2) Dienst- und/oder Werkleistungen durch die Auftrag-nehmerin zum Gegenstand haben; insbesondere auch für Dauerschuldverhältnisse.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers
werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die
Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich In Textform zugestimmt hat. Ist eine Zustimmung nicht erteilt, gelten alleinig die AGB der Auftragnehmerin.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Abreden zwischen
Auftragnehmerin und Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(6) Sollen einzelne in diesen AGB angegebenen Bestimmungen unwirksam sein, so sind die übrigen davon nicht betroffen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Klausel, mit der der gewollte Zweck am nächsten verbunden ist. Im Falle des Zweifels, gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsänderung
(1) Die Beauftragung der Auftragnehmerin gilt erst mit Annahme oder Bestätigung eines entsprechenden Angebots in Textform als verbindlich.
(2) Angebote der Auftragnehmerin verlieren ihre Gültigkeit
spätestens nach 4 Wochen ab dem Datum des Angebots. Ein Angebot wird bereits zuvor gegenstandslos, wenn die
Auftragnehmerin dieses vor Zugang einer Annahmeerklärung widerruft.
(3) Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen (wie etwa
Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen etc.) des Auftraggebers sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(4) Einvernehmlichen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung und Änderung dieser Klausel. § 1 Abs. 4 dieser AGB bleibt unberührt.
(5) Umfang der Schädlingsbekämpfung / Nachbehandlung:
Eine vollkommende Beseitigung des Schädlingsbefalls kann trotz sach- und fachgerechter Schädlingsbekämpfung nicht gewährleistet werden. Die Auftragnehmerin erfüllt seine vertragliche Pflicht demnach durch sach- und fachgerechte Erbringung der Dienstleistung. Bei bestimmten Schädlingen besteht zur sach- und fachgerechten Beseitigung des Schädlingsbefalls die Notwendigkeit, Nachbehandlungen durchzuführen. Die Kosten von Nachbehandlungen sind vom Auftraggeber zu tragen.
§ 3 Leistungserbringung und Abnahme
(1) Art und Umfang der beauftragten Leistungen ergeben sich im Einzelnen aus der Auftragsbestätigung. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten des Angebots oder der Auftrags-bestätigung hat der Auftraggeber unverzüglich hinzuweisen, ansonsten gilt der Vertrag als nicht
geschlossen.
(2) Besondere Abreden über die Art und Weise der
Leistungserbringung sowie etwaige Nebenleistungen und
besondere Pflichten der Auftragnehmerin (z.B. die Anfertigung schriftlicher Tätigkeitsnachweise) sind nur dann bindend, wenn diese entsprechend den Anforderungen des § 2 Abs. 4 dieser AGB
vereinbart wurden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel gegenüber der Auftragnehmerin innerhalb einer Frist von 24 Stunden ab Beendigung der Leistungserbringung zu rügen; im Übrigen endet die Rügefrist (insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen) bei Nutzung der vertraglich vereinbarten Fläche durch den Auftraggeber oder
vom diesem zur Nutzung bestimmte Dritte. In jedem Fall gilt die Leistung als abgenommen, wenn in o.g. Frist eine Rüge nicht erfolgt. Bei einmaliger oder letztmaliger Leistung endet die Frist dabei spätestens eine Woche ab Mitteilung der Fertigstellung der Leistung durch die Auftragnehmerin. Anderenfalls (insbesondere bei
wiederkehrenden Leistungen) endet die Frist zur Rüge von Mängeln spätestens mit der nächsten turnusmäßigen Leistungserbringung. Nimmt der Auftraggeber das Objekt bereits vor Ablauf dieser Fristen in Gebrauch, endet die Frist 24 Stunden nach Ingebrauchnahme. Außerdem gilt die Leistung als abgenommen, sobald der Auftraggeber das Objekt einem Dritten zur Ausführung eines
anderen Gewerkes zugänglich macht.
(4) Ist ein Termin zur Abnahme vereinbart und wird dieser vom Auftraggeber nicht wahrgenommen, gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt.
(5) Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen und die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat. Solche Ereignisse umfassen insbesondere, aber nicht abschließend, Naturkatastrophen, Pandemien, Kriege, Streiks, staatliche Maßnahmen oder behördliche Anordnungen, Unruhen, terroristische Angriffe, oder sonstige unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse, die die Auftragnehmerin daran hindern, ihre Pflichten zu erfüllen.
(6) In Fällen, in denen die Auftragnehmerin durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare und nicht von der Auftragnehmerin zu vertretende Umstände an der Erfüllung ihrer Leistungspflichten gehindert wird, ist die Auftragnehmerin für die Dauer und den Umfang der Behinderung von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. In solchen Fällen verlängern sich etwaige Fristen zur Erbringung der Leistung angemessen.
(7) Ist eine Leistung aufgrund der Dauer oder der Schwere des Ereignisses dauerhaft unmöglich oder führt die Fortführung des Vertrages aufgrund äußerer Umstände, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, zu unzumutbaren Nachteilen für die Auftragnehmerin, so ist diese berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Gleiches gilt, wenn die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch äußere Umstände dauerhaft verhindert wird. Ein Rücktritt oder eine Kündigung aus diesen Gründen entbindet beide Parteien von ihren weiteren Verpflichtungen aus dem Vertrag, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
(8) Die Auftragnehmerin wird den Vertragspartner unverzüglich über das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung informieren, sofern dies möglich ist.
(9) Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden, die aus Mängeln des Werkes resultieren, es sei denn, diese Schäden sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen. Insbesondere werden entgangene Gewinne, Produktionsausfälle oder sonstige indirekte Schäden ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit einem mangelhaften Werk entstehen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen und termingerechten Erfüllung der Pflichten der Auftragnehmerin erforderlich ist. Durch eine Verletzung dieser Pflichten entstehenden Mehraufwand hat der Auftraggeber zu tragen.
(2) Insbesondere hat er sicherzustellen, dass dem Personal der Auftragnehmerin im erforderlichen Umfang Zutritt zu den jeweiligen Räumlichkeiten gewährt wird und ggf. (insb. aus Sicherheitsgründen) erforderliche Instruktionen erteilt werden. Ferner hat er insbesondere dafür zu sorgen, dass die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Anschlüsse und die ggf.
von ihm zu stellenden Arbeitsmittel zur Verfügung stehen und diese sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle von ihm gemachten Angaben vollständig und korrekt sind. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten, die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Die Auftragsnehmerin behält sich das Recht vor, die Erbringung der Dienstleistung abzulehnen oder zu unterbrechen, falls die vom Kunden übermittelten Daten fehlerhaft, unvollständig oder irreführend sind. Ansprüche des Kunden auf Leistungserbringung oder Schadensersatz sind in solchen Fällen ausgeschlossen, sofern der Kunde die fehlerhaften Angaben zu vertreten hat.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, von der Aufragnehmerin verursachte Schäden unverzüglich (spätestens bis zum Ablauf von 24 Stunden) nach Ihrem Bekanntwerden schriftlich dieser mitzuteilen. Für später gemeldete Schäden übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung.
§ 5 Preise, Aufmaß und Zahlungsbedingungen
(1) Die im Angebot und der Auftragsbestätigung angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer zum Leistungszeitpunkt, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Die Preise schließen nur die ausdrücklich und in Textform vereinbarten Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers ein.
(3) Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des
Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu ermitteln. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über Veränderungen zu informieren, die sich auf die der Abrechnung zugrunde zulegenden Maße auswirken können.
(4) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Kalendertagen ab Abnahme gem. § 3 dieser AGB und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Zum vorsorglichen Einbehalt von pauschalen
Sicherheitsbeträgen ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
Dem Auftraggeber steht hinsichtlich der von ihm geschuldeten Zahlungen ein Aufrechnungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie unter den gesetzlichen
Voraussetzungen hinsichtlich derjenigen Leistungen zu, auf die sich die jeweilige Zahlungsverpflichtung bezieht. Im Übrigen bleiben § 320 BGB und § 273 BGB unberührt.
(6) Für die Ausstellung von Rechnungsduplikaten bzw. die Korrektur von Rechnungen kann die Auftragnehmerin ein pauschales Entgelt i. H. v. 20,00 € veranlagen, wenn das Erfordernis der Ausstellung eines Duplikats bzw. einer korrigierten Rechnung nicht von ihr zu vertreten ist.
(7) Die Vertragsparteien werden auf Verlangen einer Vertragspartei, dass der anderen Vertragspartei bis zum 31.03. jedes Kalenderjahres zugegangen sein muss, im zweiten Quartal dieses Kalenderjahres, erstmals frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss, über eine
Neufestsetzung der Preise verhandeln. Diese hat sich an der Entwicklung der Lohn- und Materialkosten zu orientieren. Sie gilt mit Wirkung zum 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 6 Widerrufsrecht, Folgen des Wiederrufs und Erlöschensgründe
(1) Sie haben das Recht binnen vierzehn Tagen, ohne Angabe von Gründen, diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit der Annahme des Winterdienstvertrages gem. § 2 der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns innerhalb der Frist und mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
(2) Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, ohne, dass bereits eine Leistung erbracht wurde, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Bereitschafts- und Monatspauschalen werden grundsätzlich nicht erstattet, da die Bereitstellung der Leistung unverzüglich nach Vertragsschließung erfolgt.
Die Kürzung von monatlich anfallenden Pauschalen ist nicht möglich. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für jedwede Nebenabreden bedarf es zwingend der Textform. In keinem Fall werden Ihnen aufgrund einer Rückerstattung Entgelte berechnet.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist fordert.